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BGBl. II Nr. 401/2021

kundgemacht 22.09.2021 RIS↗
Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung 2021
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 401/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bildungsdokumentationsverordnung 2021 (BilDokV 2021) 2313 § 0↗RIS↗
§ 10geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. II Nr. 268/20213. Unterabschnitt: Überschrift · Überschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 4 (neu)
vorgesehen ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 268/2021 (kundgemacht am 22.06.2021) · ersetzt durch BGBl. II Nr. 401/2021 (kundgemacht am 22.09.2021) § 10↗RIS↗
in Kraft 01.09.2021 – 18.02.2026 · idF BGBl. II Nr. 401/2021 · danach: BGBl. II Nr. 26/2026 § 10↗RIS↗
5 3. Abschnitt Unterabschnitt
Schlussbestimmungen Datenverbund der Schulen
Verweisungen Datenübermittlung und Berichtstermine
§ 10.
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 1 lit. a BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil I bis spätestens Ende der zweiten Woche jedes Kalenderjahres im Datenverbund zu verarbeiten.
Anmerkung
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 1 lit. b BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil I spätestens binnen Wochenfrist nach Bekanntgabe der Schülerin oder des Schülers, die Aufnahme in eine andere Schule anzustreben, im Datenverbund zu verarbeiten.
jetzt § 27
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 2 lit. a BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil II
1. von Schülerinnen und Schülern mit einem erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe von Pflichtschulen und mittleren Schulen spätestens nach der Beurteilungskonferenz des Schuljahres bzw. des letzten Semesters, jedoch spätestens eine Woche nach Ende des Unterrichtsjahres,
2. im Übrigen spätestens binnen Wochenfrist nach Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler
im Datenverbund zu verarbeiten.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 2 lit. b BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil II unverzüglich nach der Anfrage einer anderen Schulleiterin oder eines anderen Schulleiters im Datenverbund zu verarbeiten.