Absatz eins,Zu Zwecken der Vorbereitung und Durchführung der Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BilDokG 2020 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG sind folgende Personen vor und während der Durchführung zur Abfrage von Daten berechtigt:
- Ziffer einsdie Schulleiterin oder der Schulleiter hinsichtlich sämtlicher Daten zu den Kompetenzerhebungen, die ihre oder seine Schule betreffen, und
- Ziffer 2die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 6 Teil römisch eins Ziffer 4, Attribute „gebj“, „gebm“, „geschlecht“ und „matrikel“, Ziffer 5, Attribut „klasse“ sowie Ziffer 6 und Ziffer 7, jener Schülerinnen und Schüler, die sie unterrichten bzw. bei denen sie die Testung vorbereiten, durchführen und abschließen.