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BGBl. II Nr. 430/2021

kundgemacht 12.10.2021 RIS↗
Änderung der Gebarungsrichtlinienverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 430/2021× zu GRVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebarungsrichtlinienverordnung (GRVO) 116 § 0↗RIS↗
§ 1ageändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 3
in Kraft 01.05.2007 – 12.10.2021 · idF BGBl. II Nr. 109/2007 · danach: BGBl. II Nr. 430/2021 § 1a↗RIS↗
in Kraft ab 13.10.2021 · idF BGBl. II Nr. 430/2021 § 1a↗RIS↗
Beteiligungen
§ 1a.
(1) Von einer nicht übermäßigen Kapitalbindung einer Bauvereinigung gemäß § 7 Abs. 3 Z 10, Abs. 4 Z 3 und Abs. 4b Z 4 WGG im Rahmen von Beteiligungen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn diese insgesamt höchstens ein Drittel des Kapitals nicht überschreitet, das im Zeitpunkt der Antragstellung an die Landesregierung (§ 7 Abs. 4 WGG) bzw. der Investitionsentscheidung (§ 7 Abs. 4b WGG) nicht zur Deckung langfristiger Vermögensbestände dient.
(2) Eine Kapitalbindung gemäß Abs. 1 und 3 umfasst alle möglichen Formen eines Kapitaleinsatzes, insbesondere die unmittelbare Eigenkapitalbereitstellung, die Gewährung von Krediten aller Art sowie Haftungs- oder Patronatserklärungen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 ist im Fall einer Beteiligung von Tochterunternehmen gemäß § 7 Abs. 4 und 4b WGG an jedenfalls genehmigungspflichtigen Enkelgesellschaften davon auszugehen, dass dem Gebot einer nicht übermäßigen Kapitalbindung einer Bauvereinigung dann entsprochen wird, wenn nicht mehr als insgesamt 50 vH des Eigenkapitals des Tochterunternehmens dafür verwendet wird.