BGBl. II Nr. 431/2021
Änderung der Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 1
Operationelles Risiko
§ 11.
(1) Kreditinstitute haben ihr operationelles Risiko, einschließlich des Modellrisikos, und die Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen mit Hilfe geeigneter Grundsätze und Verfahren zu bewerten und zu steuern. Kreditinstitute haben schriftlich festzulegen, was für die Zwecke dieser Grundsätze und Verfahren ein operationelles Risiko darstellt. Kreditinstitute haben zur Beurteilung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschließlich des Modellrisikos und des mit einer Auslagerung verbundenen Risikos, und zur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen auf geeignete Grundsätze und Verfahren zurückzugreifen. Bedeutende Schadensfälle sind hinsichtlich ihrer Ursachen zu analysieren und die Ergebnisse zu dokumentieren.
(2) Kreditinstitute haben über Notfall- und Betriebskontinuitätspläne zu verfügen, die bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Begrenzung von Verlusten sicherstellen.
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