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BGBl. I Nr. 1/2021

kundgemacht 05.01.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Verbraucherkreditgesetzes und des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz und das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) 7 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 2 Z 3
in Kraft 21.03.2016 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 135/2015 · danach: BGBl. I Nr. 1/2021 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 1/2021 § 5↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Hypothekar- und Immobilienkreditverträge
Anwendungsbereich
§ 5.
(1) Dieser Abschnitt gilt für Verbraucherkreditverträge (Kreditverträge),
1. die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden oder
2. die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Kreditverträge,
1. die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Nebenleistung aus dem Arbeitsverhältnis zu einem effektiven Jahreszins unter dem marktüblichen Zins geschlossen werden,
2. die in Gestalt eines vor einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung geschlossenen Vergleichs oder als dessen Ergebnis geschlossen werden,
3. die von einem Land, einem von einem Land eingerichteten Fonds oder einer von einem Land beauftragten juristischen Person nach den gesetzlichen Vorschriften über die Wohnbauförderung geschlossen werden, die mit einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse geschlossen werden, sei es zinslos oder zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen,
4. die Immobilienverzehrkredite sind.
Schlagworte
Hypothekarvertrag