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BGBl. I Nr. 101/2021

kundgemacht 04.06.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Heizkostenabrechnungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) 228 § 0↗RIS↗
§ 15geändert
in Kraft 01.10.1992 – 04.06.2021 · idF BGBl. Nr. 827/1992 · danach: BGBl. I Nr. 101/2021 § 15↗RIS↗
in Kraft ab 05.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 101/2021 § 15↗RIS↗
Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel im Grundbuch
§ 15.
Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) sind bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift des betreffenden Liegenschaftseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag des Wärmeabgebers Abgebers(Anm. 2) oder auch nur eines Wärmeabnehmers Abnehmers(Anm. 1) im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(______________________
Anm. 1: Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ … 15, … wird jeweils das Wort „Wärmeabnehmer“ durch das Wort „Abnehmer“ ersetzt.“. Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.
Anm. 2: Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ … 15, … wird jeweils das Wort „Wärmeabgeber“ durch das Wort „Abgeber“ ersetzt.“ Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.)