BGBl. I Nr. 101/2021
Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Heizkostenabrechnungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24geändert
Genehmigung der Abrechnung
§ 24.
Soweit ein Wärmeabnehmer Abnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen Wärmeabnehmer Abnehmer und Wärmeabgeber Abgeber als genehmigt.