Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 101/2021

kundgemacht 04.06.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Heizkostenabrechnungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) 228 § 0↗RIS↗
§ 24ageändert
in Kraft 01.09.1999 – 04.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 147/1999 · danach: BGBl. I Nr. 101/2021 § 24a↗RIS↗
in Kraft ab 05.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 101/2021 § 24a↗RIS↗
Nachträgliche Inbetriebnahme einer Zusatzheizung
§ 24a.
Nimmt ein Wärmeabnehmer Abnehmer, nachdem bereits die Voraussetzungen für die Ermittlung der Verbrauchsanteile (§ 5 Abs. 1) vorgelegen sind, eine Zusatzheizung in Betrieb, so berechtigt ihn allein dieser Umstand nicht, eine Untauglichkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 und 3 geltend zu machen oder Einwendungen gegen die Abrechnung zu erheben.