zu verwendenden Geräte oder -systeme, ihrer Eigenschaften und ihrer Instandhaltung,
BGBl. I Nr. 122/2021
Änderung des Medizinproduktegesetzes und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Medizinproduktegesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 63neu
Paragraph 63,
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die Art und Größe der Gesundheitseinrichtung und unter Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten durch Verordnung besondere Bestimmungen erlassen hinsichtlich der
- Ziffer eins
- Ziffer 2zu verwendenden Hilfsmittel,
- Ziffer 3zu verwendenden Verfahren,
- Ziffer 4Maßnahmen zur Validierung und Routinekontrolle,
- Ziffer 5Organisation der Sterilisation und Desinfektion,
- Ziffer 6Maßnahmen zum Qualitätsmanagement,
- Ziffer 7regelmäßigen Inspektionen, und
- Ziffer 8einschlägigen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.