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BGBl. I Nr. 123/2021

kundgemacht 06.07.2021 RIS↗Parlament↗
Passgesetz-Novelle 2021
Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Bundeskriminalamt-Gesetz geändert werden (Passgesetz-Novelle 2021)
Kundmachung BGBl. I Nr. 123/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Passgesetz 1992 191 § 0↗RIS↗
§ 13geändertText, Z 4; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 16.06.2006 – 01.08.2021 · idF BGBl. I Nr. 44/2006 · danach: BGBl. I Nr. 123/2021 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 02.08.2021 · idF BGBl. I Nr. 123/2021 § 13↗RIS↗
Geltungsbereich
§ 13.
(1) Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe sind mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt auszustellen, es sei denn, daß
1. der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses mit eingeschränktem Geltungsbereich beantragt oder
2. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1) nur für einen eingeschränkten Geltungsbereich erteilt wird oder
3. der Reisepaß als weiterer Reisepaß (§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich ausreichend ist oder
4. der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich geboten ist.)
(2) Auf die Erweiterung des eingeschränkten Geltungsbereiches von Reisepässen, in denen Kinder miteingetragen sind, sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.