Absatz 5,In Reisepässen, deren Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist die Miteintragung für ungültig zu erklären, wenn
- Ziffer einsfür einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß, ausgenommen solche gemäß Paragraph 4 a,, ausgestellt wird,
- Ziffer 2Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt wäre und ein Beschluß des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, oder
- Ziffer 3ein diesbezüglicher Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vorliegt,
- Ziffer 4anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder die Miteintragung nicht mehr seine Identität wiedergibt,
- Ziffer 5die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß Absatz 3, gegenüber der Behörde zurückgezogen wurde.