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BGBl. I Nr. 123/2021

kundgemacht 06.07.2021 RIS↗Parlament↗
Passgesetz-Novelle 2021
Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Bundeskriminalamt-Gesetz geändert werden (Passgesetz-Novelle 2021)
Kundmachung BGBl. I Nr. 123/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Passgesetz 1992 191 § 0↗RIS↗
§ 9aufgehoben
in Kraft 15.06.2009 – 01.08.2021 · idF BGBl. I Nr. 48/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2021 § 9↗RIS↗

Miteingetragene Minderjährige

Paragraph 9,

Anmerkung, Absatz eins bis Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2009,)

  1. Absatz 5,In Reisepässen, deren Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist die Miteintragung für ungültig zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß, ausgenommen solche gemäß Paragraph 4 a,, ausgestellt wird,
    2. Ziffer 2
      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt wäre und ein Beschluß des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      ein diesbezüglicher Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vorliegt,
    4. Ziffer 4
      anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder die Miteintragung nicht mehr seine Identität wiedergibt,
    5. Ziffer 5
      die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß Absatz 3, gegenüber der Behörde zurückgezogen wurde.
  2. Absatz 6,In den in Absatz 5, genannten Fällen bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß vom Paßinhaber ohne weiteres zur Streichung oder Änderung der Miteintragung vorgelegt wird.
  3. Absatz 7,Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepaß sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen.