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BGBl. I Nr. 199/2021

kundgemacht 10.12.2021 RIS↗Parlament↗
Pfandbriefgesetz – PfandBG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes, der Insolvenzordnung, des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – PfandBG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, die Insolvenzordnung, das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 199/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pfandbriefgesetz (PfandBG) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 08.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 199/2021 § 17↗RIS↗

Trennung von Deckungswerten

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Deckungswerte haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Alle Deckungswerte sind für das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, jederzeit feststellbar;
    2. Ziffer 2
      die Eintragung von vertretbaren Wertpapieren in das Deckungsregister gemäß Paragraph 10, hat die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) zu bezeichnen;
    3. Ziffer 3
      das als Ersatzdeckung dienende Bargeld ist gesondert zu verwahren;
    4. Ziffer 4
      werden Hypotheken oder Teile von Hypotheken für das Kreditinstitut treuhändig gehalten, so ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Deckungsregister anzumerken;
    5. Ziffer 5
      alle Deckungswerte unterliegen der Vermögenstrennung durch das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, aufgrund rechtlich verbindlicher und durchsetzbarer Vorschriften;
    6. Ziffer 6
      bis die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannte vorrangige Forderung erfüllt ist, sind alle Deckungswerte vor Forderungen Dritter geschützt und nicht Teil der Insolvenzmasse des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.
  2. Absatz 2,Zu den Deckungswerten gehören alle im Zusammenhang mit Positionen eines Sicherungsgeschäftes erhaltenen Sicherheiten.
  3. Absatz 3,Die Anforderungen gemäß Absatz eins, gelten auch im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.