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BGBl. I Nr. 205/2021

kundgemacht 13.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000 und des Forschungsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 und das Forschungsorganisationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 205/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstatistikgesetz 2000 424 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 4
in Kraft 01.01.2000 – 13.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 163/1999 · danach: BGBl. I Nr. 205/2021 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 14.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 205/2021 § 7↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Stichprobenerhebung, Stichprobengröße
§ 7.
(1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, ist durch Verordnung
1. die Erhebung in Form einer Stichprobenerhebung anzuordnen, soweit dies der Erhebungszweck zuläßt, und
2. die Stichprobengröße entsprechend dem Erhebungszweck und unter Bedachtnahme auf landesstatistische Interessen festzulegen.
(2) Die Teilmasse der nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen Einheiten ist entsprechend stichprobentheoretischen Grundsätzen auszuwählen, sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Um eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen zu erzielen, ist bei laufend durchzuführenden Erhebungen ein regelmäßiger Austausch der Auskunftspflichtigen in der Stichprobe anzustreben.
(4) Bei Erhebungen gemäß § „§ 6 Abs. 1 Z 1, 2 oder, 3 oder 4 kann anstelle einer Stichprobenerhebung eine Vollerhebung durchgeführt werden, wenn eine Stichprobenziehung auf Grund des damit verbundenen Aufwandes nicht zweckmäßig ist.