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BGBl. I Nr. 206/2021

kundgemacht 13.12.2021 RIS↗Parlament↗
Erstes EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das EU – Polizeikooperationsgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grenzkontrollgesetz und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Erstes EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 206/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) 1104 § 0↗RIS↗
§ 34geändertText; Abs 2 bis Abs 4 (entfallen)
in Kraft 09.04.2013 – 06.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 65/2013 · danach: BGBl. I Nr. 206/2021 § 34↗RIS↗
in Kraft ab 07.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 206/2021 § 34↗RIS↗
Zusatzinformationen
§ 34.
(1) Die Sicherheitsbehörden stellen dem Bundesminister für Inneres im Wege des Sirene-Büros alle Unterlagen zur Verfügung, die den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem zu Grunde liegen.
(2) Soweit Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten Zusatzinformationen zu Ausschreibungen der Sicherheitsbehörden benötigen, werden diese vom Sirene-Büro auf Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1 erteilt.
(3) Erfolgt der Austausch von Zusatzinformationen automationsunterstützt, sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für den verfolgten Zweck nicht mehr benötigt werden. Sie sind jedenfalls spätestens ein Jahr nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung zu löschen.
(4) § 33 Abs. 8 gilt auch für Zusatzinformationen.