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BGBl. I Nr. 206/2021

kundgemacht 13.12.2021 RIS↗Parlament↗
Erstes EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das EU – Polizeikooperationsgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grenzkontrollgesetz und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Erstes EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 206/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) 1104 § 0↗RIS↗
§ 38aufgehoben
in Kraft 01.01.2014 – 06.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 161/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 206/2021 § 38↗RIS↗

Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem ordentlichen Gerichtsverfahren gesucht werden

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Ersuchen der ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaften für Zwecke der Feststellung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts Daten zu folgenden Personen im Schengener Informationssystem zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      die als Zeugen in einem gerichtlichen Strafverfahren gesucht werden;
    2. Ziffer 2
      die als Beschuldigte, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, deretwegen sie verfolgt werden, vor ein ordentliches Gericht geladen sind oder die zum Zwecke der Ladung gesucht werden;
    3. Ziffer 3
      denen ein Strafurteil oder andere Schriftstücke im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, deretwegen sie verfolgt werden, zuzustellen ist;
    4. Ziffer 4
      denen als Verurteilte die Ladung zum Antritt einer gerichtlichen Freiheitsstrafe zugestellt werden muss.
  2. Absatz 2,Wird der Wohnsitz oder der Aufenthalt einer nach Absatz eins, ausgeschriebenen Person festgestellt, ist der ausschreibende Mitgliedstaat zu informieren und ihm der Wohnsitz oder der Aufenthalt bekanntzugeben.