BGBl. I Nr. 207/2021
Änderung des KMU-Förderungsgesetzes, des Garantiegesetzes 1977 und des ABBAG-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977 und das ABBAG-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Abgaben- und Gebührenbefreiungen
§ 8.
(1) Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
(2) Die Übertragung von Forderungen gemäß § 7 Abs. 2d ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.
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