Absatz eins,Für den Teil oder die Teile eines Betriebes, in welchen sich am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage befindet, die als Verschlußbrennerei eingerichtet und betrieben wurde, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei (Paragraph 20,) als erteilt, wenn
- Ziffer einssich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kein Alkohol in diesen Teilen, ausgenommen der Herstellungsanlage, befindet und
- Ziffer 2der Inhaber der Verschlußbrennerei mit der ersten Steuererklärung
- Litera abeantragt, die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder
- Litera berklärt, daß die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei unverändert aufrecht bleibt.