Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 230/2021

kundgemacht 30.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schifffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 230/2021× zu SchFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 1851 § 0↗RIS↗
§ 142neu
in Kraft ab 17.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 230/2021 § 142↗RIS↗

Besondere Qualifikationen

Paragraph 142,

Durch Verordnung können für folgende Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, wobei insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung dieser Befähigungsausweise sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln sind:

  1. Ziffer eins
    Fahrgastbetreuerin bzw. Fahrgastbetreuer;
  2. Ziffer 2
    Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer;
  3. Ziffer 3
    Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger.