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BGBl. I Nr. 250/2021

kundgemacht 31.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des COVID-19-Gesetzes-Armut
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 250/2021× zu COVID 19-Gesetz-Armut×

Änderungen durch diese Kundmachung

COVID 19-Gesetz-Armut 24 § 0↗RIS↗
§ 5cneu
in Kraft 01.01.2022 – 17.03.2022 · idF BGBl. I Nr. 250/2021 · danach: BGBl. I Nr. 17/2022 § 5c↗RIS↗

Weitere Mittel zur Bekämpfung COVID-19-bedingter Armutsfolgen

Paragraph 5 c,

  1. Absatz eins,Zur Bekämpfung der sozialen und armutsrelevanten Folgen der COVID-19-Pandemie und entsprechender Präventionsarbeit werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zusätzliche Mittel in Höhe von 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln können insbesondere Projekte zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und zur Versorgungssicherheit durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden weitere zusätzliche Mittel in Höhe von 22 Millionen Euro bereitgestellt. Damit sollen Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug bei der Bewältigung gestiegener Lebenshaltungskosten, insbesondere beim Heizen, unterstützt werden.
  3. Absatz 3,Als Zuwendung gemäß Absatz 2, werden mindestens 150 Euro pro Haushalt gewährt. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar. Paragraph 4, gilt sinngemäß. Minderausgaben bei Zuwendungen gemäß Absatz 2, können für Projekte gemäß Absatz eins, verwendet werden.