BGBl. I Nr. 258/2021
Änderung des Tierseuchengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Tierseuchengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26geändert
§ 26.
Verantwortlichkeit der Gemeindebehörde.
Die Gemeindebehörde ist für die genaue Durchführung der für ihr Gebiet angeordneten örtlichen Maßregeln verantwortlich und hierin durch die politische Bezirksbehörde zu überwachen. Insbesonders hat sie auch für die Überwachung der im Gemeindegebiet errichteten Einbauten gemäß § 25a Abs. 4 Z 2 Sorge zu tragen.
Anmerkung