Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
BGBl. I Nr. 39/2021
Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz – ÖJKG
Bundesgesetz über die Absicherung des österreichisch-jüdischen Kulturerbes (Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz – ÖJKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Paragraph 6,
- Absatz 2,In Bezug auf das Jahr 2020 gilt Folgendes:
- Ziffer einsDer Bund leistet in Abweichung von Paragraph eins, der Israelitischen Religionsgesellschaft eine Zuwendung in Höhe von fünf Millionen Euro. Sie ist ohne unnötigen Aufschub vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.
- Ziffer 2Paragraph 3, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung bis 31. Mai 2022 zu übermitteln ist.