BGBl. I Nr. 51/2021
Änderung des Depotgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Depotgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24geändertlit c, lit d, lit e (neu)
… 4 unveränderte Absätze
V. ABSCHNITT
Sammelurkunden - Bundesschuldbuchforderungen
§ 24.
Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des § 23 gelten sinngemäß für die Anteile
a) an einer Zwischensammelurkunde, die vorübergehend die Einzelstücke vertritt,
b) an einer Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate vertritt,
c) an einer Bundesschuldbuchforderung und,
d) an einer Aktiensammelurkunde. und
e) an einer digitalen Sammelurkunde.
Anmerkung