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BGBl. I Nr. 58/2021

kundgemacht 31.03.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Bundesgesetzes zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut)
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird und das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

COVID 19-Gesetz-Armut 13 § 0↗RIS↗
§ 5aneu
in Kraft 01.04.2021 – 30.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 58/2021 · danach: BGBl. I Nr. 93/2022 § 5a↗RIS↗

Weitere Mittel zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weitere Mittel in Höhe von 26 Millionen Euro bereitgestellt. Aus diesen Mitteln können
    1. Ziffer eins
      bis zu 14 Millionen Euro zur weiteren Gewährung von Kinderzuwendungen und
    2. Ziffer 2
      12 Millionen Euro zur Durchführung von Projekten für besonders vulnerable Personengruppen
    eingesetzt werden. Minderausgaben bei Zuwendungen gemäß Ziffer eins, können für Zuwendungen gemäß Ziffer 2, verwendet werden.
  2. Absatz 2,Mit den Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sollen Eltern, die mit 31. Juli 2021 Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, für ihre Kinder eine weitere einmalige und nicht rückzahlbare Unterstützung zur besseren Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise in Höhe von höchstens 200 Euro pro Kind erhalten. Paragraph 4, gilt sinngemäß.