BGBl. I Nr. 58/2021
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Bundesgesetzes zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut)
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird und das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändert
Richtlinien des Bundes
§ 7.
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Richtlinien die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zuwendungen gemäß § 1 und § 5a Abs. 1 Z 1 nach Abstimmung mit den Ländern und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
1. Rechtsgrundlagen, Ziele;
… 9 unveränderte Absätze
2. den Gegenstand der Zuwendungen;
3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Unterstützung aus Bundesmitteln;
4. das Ausmaß und die Art der Geldleistung;
5. Berichtspflichten;
6. Aufteilungsschlüssel;
7. Anweisungsmodalitäten;
8. Modalitäten für die Endabrechnung;
9. Verfahren;
10. Dauer.