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BGBl. I Nr. 6/2021

kundgemacht 07.01.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des KMU-Förderungsgesetzes und des Garantiegesetzes 1977
Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz und das Garantiegesetz 1977 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

KMU-Förderungsgesetz 5 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 2a (neu)
in Kraft 01.09.2000 – 07.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 82/2000 · danach: BGBl. I Nr. 6/2021 § 4↗RIS↗
in Kraft 08.01.2021 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 6/2021 · danach: BGBl. I Nr. 111/2021 § 4↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
Richtlinien
§ 4.
(1) Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.
(2) Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
1. den Gegenstand der Förderung;
2. die förderbaren Kosten;
3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung;
4. Art und Ausmaß der Förderung;
5. die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt);
6. das Verfahren
a) Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)
b) Entscheidung über ein Förderungsansuchen
c) Auszahlungsmodus
d) Kontrollrechte
e) Einstellung und Rückforderung der Förderung;
7. den Gerichtsstand.
(2a) Die Richtlinien für die Maßnahmen zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erlassen.
(3) Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.
Schlagworte
Haftungsentgelt
§ 4geändert ab 01.01.2022 ersetzt durch BGBl. I Nr. 111/2021Abs 2 Z 7 Anm (aufgehoben)
in Kraft 08.01.2021 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 6/2021 · danach: BGBl. I Nr. 111/2021 § 4↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 6/2021 (kundgemacht am 07.01.2021) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 111/2021 (kundgemacht am 30.06.2021) § 4↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
Richtlinien
§ 4.
(1) Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.
(2) Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
1. den Gegenstand der Förderung;
2. die förderbaren Kosten;
3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung;
4. Art und Ausmaß der Förderung;
5. die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt);
6. das Verfahren
a) Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)
b) Entscheidung über ein Förderungsansuchen
c) Auszahlungsmodus
d) Kontrollrechte
e) Einstellung und Rückforderung der Förderung;
7. den Gerichtsstand.
(2a) Die Richtlinien für die Maßnahmen zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erlassen.
(Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)
(3) Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.
Schlagworte
Haftungsentgelt