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BGBl. I Nr. 9/2021

kundgemacht 07.01.2021 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG)
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2021× zu SchulDigiG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz (SchulDigiG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 08.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 9/2021 § 3↗RIS↗

Verfügungsermächtigung

Paragraph 3,

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, über gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 erworbenes bewegliches Bundesvermögen

  1. Ziffer eins
    durch Übertragung des Eigentums an digitalen Endgeräten und
  2. Ziffer 2
    durch Einräumung der Nutzungsrechte der vorinstallierten Betriebssysteme und Anwendungen
an Begünstigte gemäß Paragraph 4, oder Länder zu verfügen. Die Verfügung hat gegenüber den Begünstigten gemäß Paragraph 4, nach den Bestimmungen des Paragraph 5 und Paragraph 6, sowie gegenüber einem Land unentgeltlich zu erfolgen und kann von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden.