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BGBl. I Nr. 90/2021

kundgemacht 27.05.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Epidemiegesetzes 1950 und des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 90/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 213 § 0↗RIS↗
§ 4bneu
in Kraft 28.05.2021 – 03.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 90/2021 · danach: BGBl. I Nr. 100/2021 § 4b↗RIS↗

EPI-Service

Paragraph 4 b,

  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zum Zweck der Erstellung und Bereitstellung von Testnachweisen für SARS-CoV-2-Tests ein elektronisches Service („EPI-Service“) einzurichten und zu betreiben. Er kann sich dazu eines Auftragsverarbeiters bedienen.
  2. Absatz 2,Teststellen und Labore (Testzentren) haben alle Testergebnisse elektronisch in standardisierter Form an das EPI-Service zu übermitteln. Diese Meldungen haben folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Nach- und Vorname/n
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum
    3. Ziffer 3
      Geschlecht
    4. Ziffer 4
      Sozialversicherungsnummer
    5. Ziffer 5
      Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
    6. Ziffer 6
      Testzentrum
    7. Ziffer 7
      Datum und Uhrzeit der Probenabnahme
    8. Ziffer 8
      Art des Tests
    9. Ziffer 9
      Testergebnis
    10. Ziffer 10
      Gültigkeitsdauer.
  3. Absatz 3,Das EPI-Service ergänzt ein gemeldetes Testergebnis im Wege einer ZPI- oder ZMR-Abfrage um das bPK-GH sowie um Berechnungen über die für die getestete Person festgelegte Gültigkeitsdauer des Testergebnisses und um einen QR-Code. Der QR-Code enthält folgende Daten:
    1. Ziffer eins
      Initialen des Vornamens
    2. Ziffer 2
      Initialen des Nachnamens
    3. Ziffer 3
      Geburtsjahr
    4. Ziffer 4
      Datum und Uhrzeit der Probenabnahme
    5. Ziffer 5
      Gültigkeitsdauer.
    Diese Daten werden im EPI-Service sowie als Testnachweis im pdf-Format im Gesundheitsportal (Paragraph 23, GTelG 2012) gespeichert und sind 14 Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Testnachweises zu löschen. Für den Testnachweis ist auch eine Download-Möglichkeit vorzusehen.
  4. Absatz 4,Testzentren sind verpflichtet, der getesteten Person den Testnachweis in digitaler Form per Link zum Gesundheitsportal oder auf Verlangen der getesteten Person in gedruckter Form zugänglich zu machen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, personenbezogen auf den Testnachweies im Gesundheitsportal zuzugreifen.