Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 102/2022

kundgemacht 11.03.2022 RIS↗
Änderung der Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 102/2022× zu Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung 115 § 0↗RIS↗
§ 10geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (neu), Z 4 (neu); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.10.2020 – 30.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 201/2019 · danach: BGBl. II Nr. 102/2022 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2022 · idF BGBl. II Nr. 102/2022 § 10↗RIS↗
Bauzeichnen Angewandte Mathematik
§ 10.
(1) Die Prüfung hat folgende die Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Bearbeiten einer CAD-Zeichnung oder Anfertigen einer Skizze eines einfachen Bauteiles Längen-, Flächen- und Volumsberechnung,
2. Darstellung eines Ausführungsdetails in der Form einer Handskizze. Masse- und Materialbedarfsberechnung,
3. Berechnung von Mörtel- und Betonrezepturen,
4. Kalkulieren von einfachen Baumaßnahmen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann. Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten Aufgaben sind so zu beenden stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Anmerkung
jetzt früher § 11 9
Schlagworte
Längenberechnung, Flächenberechnung, Masseberechnung, Mörtelrezeptur