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BGBl. II Nr. 102/2022

kundgemacht 11.03.2022 RIS↗
Änderung der Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 102/2022× zu Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung 115 § 0↗RIS↗
§ 9geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 4, Z 5 bis Z 15 (neu); Abs 2
in Kraft 01.10.2020 – 30.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 201/2019 · danach: BGBl. II Nr. 102/2022 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2022 · idF BGBl. II Nr. 102/2022 § 9↗RIS↗
Angewandte Mathematik Bautechnik
§ 9.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Längen-, Flächen- und Volumsberechnung, Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
2. Masse- Baugesetze, Baunormen, Leistungsbeschreibungen und Materialbedarfsberechnung einschlägige Richtlinien,
3. Berechnung von Mörtel- Arbeitsverfahren und Betonrezepturen Arbeitsabläufe, sowie Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
4. Kalkulieren von einfachen Baumaßnahmen. Bau- und Hilfsstoffe,
5. Betontechnologie und Betonprüfung,
6. Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte,
7. Baukonstruktion, Bauphysik und Tragwerkslehre,
8. Messen und Vermessen,
9. Gerüste, Lehrgerüste, Pölzungen und Böschungssicherungen,
10. konventionelle Schalungen, Systemschalungen und Sonderschalungen,
11. Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit,
12. Bodenarten, Erdbau und Landschaftsbau,
13. Sanieren von Beton, Asphalt und Leitungen,
14. Grundlagen des Verkehrswegebaus (zB Straßen ober- und unterbau, Spezial-Tiefbau),
15. Grundlagen des Siedlungswasserbaus (zB Oberflächenentwässerung, Drainagierung, Kanalisation, Abwasserbehandlung, Wasserhaltung).
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig. Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Anmerkung
jetzt früher § 10 8
Schlagworte
Längenberechnung, Flächenberechnung, Masseberechnung, Mörtelrezeptur Baustoff, Straßenoberbau, Straßenunterbau