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BGBl. II Nr. 174/2022

kundgemacht 29.04.2022 RIS↗
Geschäftsordnungs-Novelle 2022 – Geo.-Nov 2022
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden (Geschäftsordnungs-Novelle 2022 – Geo.-Nov 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 174/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 113 § 0↗RIS↗
§ 216aufgehoben
in Kraft 01.01.2014 – 30.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2022 § 216↗RIS↗

Lastschriftanzeige

Paragraph 216,

  1. Absatz eins,In der Regel hat die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) die fälligen Beträge den Zahlungspflichtigen mit Lastschriftanzeige zur Kenntnis zu bringen und sie zur Zahlung binnen vierzehn Tagen aufzufordern (Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG). Eine Lastschriftanzeige kann unterbleiben, wenn die Zahlung bereits im Grundverfahren angeordnet und ein Konto bekannt gegeben wurde; sie hat zu unterbleiben, wenn die Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist. Kann die Abfertigung der Lastschriftanzeige nicht automationsunterstützt evident gehalten werden, so ist sie in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis einzutragen und urschriftlich zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsbehelf gegen die Lastschriftanzeige ist nicht zulässig, doch können die Zahlungspflichtigen auf Fehler bei der Berechnung aufmerksam machen.