Absatz eins,Auf finanzbehördliche Pfandrechte, die von Finanzämtern im finanzbehördlichen Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren begründet werden, ist im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren wie folgt Bedacht zu nehmen.
BGBl. II Nr. 174/2022
Geschäftsordnungs-Novelle 2022 – Geo.-Nov 2022
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden (Geschäftsordnungs-Novelle 2022 – Geo.-Nov 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 567aufgehoben
Zusammentreffen einer gerichtlichen mit einer Finanzvollstreckung
Paragraph 567,
- Absatz 2,Das Gericht hat bei der Verwertung beweglicher körperlicher Sachen durch Zustellung des Versteigerungsediktes oder des Beschlusses über eine Verwertung nach Paragraphen 268, 271 und 280 Absatz eins, EO. das nach dem Wohnsitz (Sitz) des Verpflichteten zuständige Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) zu verständigen.
- Absatz 3,Finanzbehördliche Verwertungsverfahren werden auf Grund dieser Verständigung abgebrochen, soweit sie die gleichen Sachen erfassen.
- Absatz 4,Auf Pfandrechte, die im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren erworben wurden, hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses (Paragraphen 283, 285, EO.) in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen. Das Gericht hat daher zu jeder Verteilungstagsatzung (Paragraph 285, Absatz 3, EO.) das in Absatz 2, genannte Finanzamt zu laden. Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht zu (Paragraph 285, Absatz eins, EO.), so hat das Gericht vor Ausfolgung des Erlöses durch Anfrage bei diesem Finanzamt zu erheben, ob ein finanzbehördliches Pfandrecht besteht. Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Äußerung nicht einlangt, kann der Verkaufserlös ausgefolgt werden (Paragraph 56, EO.). Finanzbehördliche Pfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.
- Absatz 5,Ein im Finanzvollstreckungsverfahren erzielter Verkaufserlös wird zu Gericht erlegt, falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in diesem Falle dem Gericht. Die Gerichte haben Anfragen der Finanzämter, ob gerichtliche Pfandrechte an den verkauften Gegenständen haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann das Finanzamt den Verkaufserlös verwenden.
- Absatz 6,Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine an den Gerichtsvollzieher herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet wird.
- Absatz 7,Finanzpfandrechte werden im Pfändungsregister nicht vermerkt.