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BGBl. II Nr. 357/2022

kundgemacht 27.09.2022 RIS↗
GMMO-VO 2020 – 2. Novelle 2022
Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 geändert wird (GMMO-VO 2020 – 2. Novelle 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 357/2022× zu GMMO-VO 2020×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 (GMMO-VO 2020) 18 § 0↗RIS↗
§ 25geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. II Nr. 425/2019Abs 3
vorgesehen ab 01.10.2022 · idF BGBl. II Nr. 425/2019 (kundgemacht am 20.12.2019) · ersetzt durch BGBl. II Nr. 357/2022 (kundgemacht am 27.09.2022) § 25↗RIS↗
in Kraft 01.10.2022 – 01.10.2023 · idF BGBl. II Nr. 357/2022 · danach: BGBl. II Nr. 270/2023 § 25↗RIS↗
Kosten- und Erlösneutralität der Bilanzierungsstelle
§ 25.
(1) Durch die Bilanzierungsumlage gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 wird je Marktgebiet sichergestellt, dass der Bilanzierungsstelle durch die Abwicklung des Clearings gemäß § 24 Abs. 2, 3 und 6, die Netzbilanzierung gemäß § 26, sowie den Einsatz und die Vorhaltung von physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 28 keine Gewinne oder Verluste entstehen.
(2) Alle Kosten und Erlöse aus den Transaktionen gemäß Abs. 1 werden dafür von der Bilanzierungsstelle auf einem Umlagekonto transparent und nachvollziehbar erfasst. Zielsetzung ist, dass der Kontostand des Umlagekontos unter Berücksichtigung einer allfälligen Liquiditätsreserve möglichst ausgeglichen gehalten wird.
(3) Die Bilanzierungsstelle prüft quartalsweise ob die Festsetzung einer Umlage erforderlich ist und legt diese allenfalls jeweils für ein Quartal als Betrag in Cent/kWh fest. Die Veröffentlichung der Höhe der Umlage hat im Monat vor Beginn der Gültigkeit zu erfolgen. Eine Differenzierung der Höhe der Umlage für allokierte Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Z 6 und für die Summe sämtlicher Allokationskomponenten der Bilanzgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, soweit sie sich auf Ausspeisungen beziehen, ist zulässig.
(4) Mengenmäßige Grundlage für die Abrechnung der Bilanzierungsumlage gemäß Abs. 1 im Rahmen des Clearings gemäß § 24 ist die Summe sämtlicher Allokationskomponenten der Bilanzgruppe für einen Gastag gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, soweit sie sich auf Ausspeisungen beziehen, sowie gemäß § 21 Abs. 1 Z 6.
Schlagworte
Kostenneutralität