Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Marktmodell-Verordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Beachte
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz eins,).
Text
Kosten- und Erlösneutralität der Bilanzierungsstelle
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Durch die Bilanzierungsumlage gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 wird je Marktgebiet sichergestellt, dass der Bilanzierungsstelle durch die Abwicklung des Clearings gemäß § 24 Abs. 2, 3 und 6, die Netzbilanzierung gemäß § 26, sowie den Einsatz und die Vorhaltung von physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 28 keine Gewinne oder Verluste entstehen.Durch die Bilanzierungsumlage gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, wird je Marktgebiet sichergestellt, dass der Bilanzierungsstelle durch die Abwicklung des Clearings gemäß Paragraph 24, Absatz 2, 3 und 6, die Netzbilanzierung gemäß Paragraph 26,, sowie den Einsatz und die Vorhaltung von physikalischer Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 28, keine Gewinne oder Verluste entstehen.
(2)Absatz 2,Alle Kosten und Erlöse aus den Transaktionen gemäß Abs. 1 werden dafür von der Bilanzierungsstelle auf einem Umlagekonto transparent und nachvollziehbar erfasst. Zielsetzung ist, dass der Kontostand des Umlagekontos unter Berücksichtigung einer allfälligen Liquiditätsreserve möglichst ausgeglichen gehalten wird.Alle Kosten und Erlöse aus den Transaktionen gemäß Absatz eins, werden dafür von der Bilanzierungsstelle auf einem Umlagekonto transparent und nachvollziehbar erfasst. Zielsetzung ist, dass der Kontostand des Umlagekontos unter Berücksichtigung einer allfälligen Liquiditätsreserve möglichst ausgeglichen gehalten wird.
(3)Absatz 3,Die Bilanzierungsstelle prüft quartalsweise ob die Festsetzung einer Umlage erforderlich ist und legt diese allenfalls jeweils für ein Quartal als Betrag in Cent/kWh fest. Die Veröffentlichung der Höhe der Umlage hat im Monat vor Beginn der Gültigkeit zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Mengenmäßige Grundlage für die Abrechnung der Bilanzierungsumlage gemäß Abs. 1 im Rahmen des Clearings gemäß § 24 ist die Summe sämtlicher Allokationskomponenten der Bilanzgruppe für einen Gastag gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, soweit sie sich auf Ausspeisungen beziehen, sowie gemäß § 21 Abs. 1 Z 6.Mengenmäßige Grundlage für die Abrechnung der Bilanzierungsumlage gemäß Absatz eins, im Rahmen des Clearings gemäß Paragraph 24, ist die Summe sämtlicher Allokationskomponenten der Bilanzgruppe für einen Gastag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit sie sich auf Ausspeisungen beziehen, sowie gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6,
Schlagworte
Kostenneutralität
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022
Dokumentnummer
NOR40220344