Absatz eins,Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, sind auf folgende Arten zu erheben:
- Ziffer einsdie Merkmale gemäß den Punkten 1.1 bis 1.4 der Anlage römisch zwei durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
- Ziffer 2die Merkmale gemäß den Punkten 1.5 bis 1.7 der Anlage römisch zwei durch Heranziehung der Daten aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Verbindung mit Daten der Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen;
- Ziffer 3die Merkmale gemäß den Punkten 2.1 bis 2.5 der Anlage römisch zwei über Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die von der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit
- Litera adirekt kontrolliert werden, durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
- Litera bindirekt kontrolliert werden, durch Befragung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit;
- Ziffer 4die Merkmale gemäß den Punkten 2.6 und 2.7 der Anlage römisch zwei durch Befragung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit.