Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 393/2022

kundgemacht 21.10.2022 RIS↗
Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021 erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 393/2022× zu Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 22.10.2022 · idF BGBl. II Nr. 393/2022 § 13↗RIS↗

Protokolle

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Über die Sitzungen und Beratungen ist ein Resümeeprotokoll zu führen.
  2. Absatz 2,Jedes Mitglied kann seine Darlegungen in schriftlicher Form vorlegen und anregen, dass diese dem Protokoll angeschlossen werden.
  3. Absatz 3,Das Protokoll ist jedem Mitglied zu übermitteln. Jedes Mitglied kann bis zur Beschlussfassung über das Protokoll Einwendungen erheben. Über die Einwendungen hat der Fachbeirat Netzsicherheit gemäß Paragraph 12, zu entscheiden.