BGBl. II Nr. 40/2022
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1206geändertAbs 1 lit a
Inhalt des Schifferpatents
§ 12.06.
(1) Das Schifferpatent muß mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Familien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort, Geburtsdatum und Unterschrift Geburtsdatum des Patentinhabers,
b) Geltungsbereich,
… 6 unveränderte Absätze
c) Kategorie,
d) Bedingungen und Auflagen.
e) ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung.
(2) Ist ein Schifferpatent verlorengegangen, so stellt die Behörde, welche das Schifferpatent erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.
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