BGBl. II Nr. 40/2022
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 605geändertText, lit b, lit c, lit d, lit e (neu), lit f (neu)
Ausweichpflichtige Fahrzeuge
§ 6.05.
Abweichend von § 6.04. und unbeschadet des § 6.03 müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen
a) den Vorrangfahrzeugen und Schleppverbänden alle anderen Fahrzeuge,
b) den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10 Abs. 1 führen, Güterschiffen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge und Schleppverbände,
c) den Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Fahrzeuge Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen, alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Güterschiffe,
d) den Ruderbooten Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände sowie, Güterschiffe und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen, sowie Segelfahrzeuge.
e) den Ruderbooten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe sowie Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen,
f) Segelsurfbretter und Drachensegelbretter allen anderen Fahrzeugen.