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BGBl. II Nr. 47/2022

kundgemacht 07.02.2022 RIS↗
Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021
Verordnung der E-Control, mit der die Gaskennzeichnungsverordnung geändert wird (Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 47/2022× zu G-KenV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaskennzeichnungsverordnung (G-KenV) 161 § 0↗RIS↗
§ 8geändert3. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.2020 – 07.02.2022 · idF BGBl. II Nr. 275/2019 · danach: BGBl. II Nr. 47/2022 § 8↗RIS↗
in Kraft 08.02.2022 – 31.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 47/2022 · danach: BGBl. II Nr. 216/2023 § 8↗RIS↗
Registerdatenbank 3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 8.
(1) Anlagen- und erzeugungsspezifische Stammdaten sind zum Zwecke der Generierung von Nachweisen an die Regulierungsbehörde durch den Anlagenbetreiber zu übermitteln. Auch eine indirekte Übermittlung durch die Datenbank des Bilanzgruppenkoordinators oder sonstige durch den Anlagenbetreiber beauftragte Dritte ist zulässig. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Dem Wirtschaftsprüfer oder dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der die Dokumentation gemäß § 130 Abs. 6 GWG 2011 überprüft, ist zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der entwerteten Nachweise Einblick in die Konten der jeweiligen Versorger in der Registerdatenbank der Regulierungsbehörde zu gewähren. Die Kennzeichnung nach den Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021, BGBl. II Nr. 47/2022, ist erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Gasmengen durchzuführen. Für das Kalenderjahr 2021 kann die Kennzeichnung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.
Anmerkung
Fassung aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2022 jetzt § 10
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