Absatz eins,Jeder Netzbetreiber, an dessen Netz ein Stromspeicher mit einer Speicherkapazität ab 250 kWh angeschlossen ist, hat in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank binnen eines Monats für jeden Stromspeicher jene Mengen an Elektrizität zu melden,
Ziffer eins die im Vormonat für den Speichervorgang geliefert wurden sowie
Ziffer 2 die durch den jeweiligen Speicher wieder erzeugt bzw. in das öffentliche Netz abgegeben wurden.