Auskünfte im Rahmen des Paragraph 31, B-GlBG in der gewünschten Form und Aufbereitung;
BGBl. II Nr. 481/2022
Frauenförderungsplan BMK
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Frauenförderungsplan BMK)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Informationsrechte
Paragraph 15,
Den Gleichbehandlungsbeauftragen sind für die Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 31, B-GlBG alle erforderlichen Informationen, wie z. B. Protokolle, Auswertungen aus dem Personalsystem des Bundes oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind ihnen nachstehende Informationen vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2statistische Daten entsprechend der Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2010,, bis 1. Oktober jeden zweiten Jahres;
- Ziffer 3Berichte über die absolvierten Ausbildungen bis 1. Oktober jeden Jahres, wobei aus diesen statistischen Daten der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsmaßnahmen sowie die Anzahl der Schulungstage – getrennt nach Geschlecht – ersichtlich sein sollte;
- Ziffer 4der Einkommensbericht gemäß Paragraph 6 a, B-GlBG;
- Ziffer 5schriftliche Informationen über geplante Schulungen;
- Ziffer 6folgende schriftliche Informationen bei Funktionsausschreibungen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme:
- Litera aAusschreibungstext zeitgleich mit der Information an die Personalvertretung,
- Litera bBesetzung der Begutachtungskommission,
- Litera cNamen und Reihung der Bewerbungen sowie die Bewerbungsunterlagen.