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BGBl. II Nr. 495/2022

kundgemacht 27.12.2022 RIS↗
Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 495/2022× zu NAPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 01.01.2023 – 15.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 495/2022 · danach: BGBl. II Nr. 277/2024 § 12↗RIS↗

Inkrafttreten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen vor dem 1. Jänner 2023 eine Hauptkultur angebaut worden ist, sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Ernte dieser Hauptkultur alle Maßnahmen zu setzen, damit diese Flächen ehestmöglich einen Bewuchs oder eine Bepflanzung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz aufweisen. Auf allen anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ein Bewuchs oder eine Bepflanzung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz nicht vorhanden ist, müssen ehestmöglich, längstens aber bis zum 15. Mai 2023, alle Maßnahmen gesetzt werden, damit diese Flächen eine entsprechende Bepflanzung oder einen Bewuchs aufweisen.
  2. Absatz 2,Mit Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2022, tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2022, außer Kraft.