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BGBl. I Nr. 105/2022

kundgemacht 19.07.2022 RIS↗Parlament↗
Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2025 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2022× zu PAusbZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz (PAusbZG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 20.07.2022 – 30.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 105/2022 · danach: BGBl. I Nr. 170/2023 § 4↗RIS↗

Berichtswesen

Paragraph 4,

Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Vorhabensbericht über die geplanten Maßnahmen für das Folgejahr, in dem die damit verbundenen Kosten nachvollziehbar darzustellen sind, zu übermitteln. Erstmals ist der Vorhabensbericht für das Jahr 2023 bis 31. Dezember 2022 zu übermitteln. In den darauffolgenden Jahren sind die Vorhabensberichte bis 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres zu übermitteln.