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BGBl. I Nr. 110/2022

kundgemacht 19.07.2022 RIS↗Parlament↗
Zweites Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen geändert werden (Zweites Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MoRUG II)
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 1181 § 0↗RIS↗
§ 16geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 23.11.1984 – 19.07.2022 · idF BGBl. Nr. 448/1984 · danach: BGBl. I Nr. 110/2022 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 20.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 110/2022 § 16↗RIS↗
Umfang der Schadenersatzpflicht Anspruch auf Schadenersatz
§ 16.
(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes berechtigt ist, einen Anspruch auf Schadenersatz zu stellen, kann auch den Ersatz des entgangenen Gewinns fordern. Wer eine nach Z 1 bis 31 des Anhangs aggressive oder irreführende Geschäftspraktik oder eine sonst nach § 1 Abs. 1 Z 2, § 1a Abs. 1 bis 3, § 2 oder § 2a unlautere Geschäftspraktik anwendet und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist den dadurch geschädigten Verbrauchern nach den allgemeinen Vorschriften zum Ersatz des daraus entstehenden positiven Schadens verpflichtet.
(2) Außerdem kann das Gericht einen angemessenen Geldbetrag als Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile zusprechen, wenn dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist. Wird ein Unternehmer durch eine Zuwiderhandlung gegen §§ 1 bis 2a, 7, 9, 13, 21 Abs. 3 und 34 Abs. 3 geschädigt, ist er berechtigt, Schadenersatz und den entgangenen Gewinn zu verlangen.
Schlagworte
immaterieller Schaden, ideeller Schaden