BGBl. I Nr. 17/2022
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes und des COVID-19-Gesetz-Armut
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5cgeändertAbs 1 bis Abs 3
Weitere Mittel zur Bekämpfung COVID-19-bedingter Armutsfolgen
§ 5c.
(1) Zur Bekämpfung der sozialen und armutsrelevanten Folgen der COVID-19-Pandemie und entsprechender Präventionsarbeit werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zusätzliche Mittel Budgetmittel zusätzlich zu den im Bundesfinanzgesetz 2022 in der UG 21 vorgesehenen Budgets in Höhe von 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln können insbesondere Projekte zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und zur Versorgungssicherheit durchgeführt werden.
(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden weitere zusätzliche Mittel zusätzlich zu den im Bundesfinanzgesetz 2022 in der UG 21 vorgesehenen Budgets in Höhe von 22 44 Millionen Euro bereitgestellt. Damit sollen Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug bei der Bewältigung gestiegener Lebenshaltungskosten, insbesondere beim Heizen, unterstützt werden.
(3) Als Zuwendung gemäß Abs. 2 werden mindestens 150 300 Euro pro Haushalt gewährt. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar. § 4 gilt sinngemäß. Minderausgaben bei Zuwendungen gemäß Abs. 2 können für Projekte gemäß Abs. 1 verwendet werden und sind jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorzusehen oder gegebenenfalls aus Rücklagen zu entnehmen.
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