Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 205/2022

kundgemacht 29.12.2022 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2022
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 und das Zustellgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 205/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz 1539 § 0↗RIS↗
§ 65geändertAbs 2 Z 1 bis Z 3, Z 4 bis Z 7 (neu); Abs 3 bis Abs 5
in Kraft 01.07.1980 – 31.12.2022 · idF BGBl. Nr. 280/1980 · danach: BGBl. I Nr. 205/2022 § 65↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 205/2022 § 65↗RIS↗
Lehrvertrag
§ 65.
(1) Das Lehrverhältnis wird durch den Lehrvertrag geregelt.
(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und hat jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
1. die Bezeichnung und den Zeitpunkt Sitz des Beginnes und die Dauer Betriebes (der oder des Lehrverhältnisses, Lehrberechtigten);
2. den Ausbildungszweig, für den der Lehrling aufgenommen wird, und den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings und im Falle dessen Minderjährigkeit den Namen und den Wohnort seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters;
3. die Lehrlingsentschädigung. Bezeichnung des Lehrberufes;
4. das Datum des Vertragsabschlusses;
5. den Zeitpunkt des Beginns und die Dauer des Lehrverhältnisses;
6. die Angabe der wesentlichen gesetzlichen Pflichten der oder des Lehrberechtigten und des Lehrlings;
7. die Höhe des Lehrlingseinkommens sowie Vereinbarungen über allfällige Naturalbezüge und die Bezahlung der Prüfungsgebühren.
(3) Im Falle der Minderjährigkeit Der Abschluss des Lehrstellenwerbers ist Lehrvertrages eines minderjährigen Lehrlings bedarf der Vertrag durch dessen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abzuschließen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings. Er bedarf keiner Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
(4) Der Abschluß des Lehrvertrages durch den gesetzlichen Vertreter des Lehrlings bedarf nicht Lehrvertrag ist vor Antritt der Einwilligung des Vormundschaftsgerichtes Lehre abzuschließen.
(5) Eine Ausfertigung des Lehrvertrages ist dem Lehrling, wenn dieser minderjährig ist, seiner gesetzlichen Vertreterin oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.
(6) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 69).
Schlagworte
Vertrag, Schriftlichkeit, Gericht