Absatz eins,Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind in den Förderungsrichtlinien „FISA+“ des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft bekannt zu machen.
BGBl. I Nr. 219/2022
Änderung des Filmstandortgesetzes 2023, des Filmförderungsgesetzes und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Filmstandortgesetz 2023 erlassen wird und das Filmförderungsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Förderungsrichtlinien
Paragraph 7,
- Absatz 2,In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere näher zu regeln:
- Ziffer einsZiel, Zweck, konkrete Verwendung und Gegenstand der Förderung bzw. Mittelvergabe,
- Ziffer 2persönliche und sachliche Förderungsvoraussetzungen,
- Ziffer 3Definition der Produktionsteile gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,,
- Ziffer 4Kriterien für die Feststellung des kulturellen Inhalts (Eigenschaftstest),
- Ziffer 5Kriterien für ökologische Nachhaltigkeit,
- Ziffer 6Kriterien für die Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie,
- Ziffer 7förderbare Kosten,
- Ziffer 8Art und Höhe der Förderung (insbesondere die maximale Förderungshöhe, getrennt nach Förderkategorien),
- Ziffer 9die erforderlichen Eigenmittel, sofern es sich um Projekte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, handelt,
- Ziffer 10Verfahren
- Litera aAntrag (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
- Litera bAuszahlungsmodus (Zeitpunkt und Form),
- Litera cBerichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung und Endüberprüfung,
- Ziffer 11Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge),
- Ziffer 12Voraussetzungen für die Unabhängigkeit der Förderungswerbenden von Mediendiensteanbietern und
- Ziffer 13Voraussetzungen für Widerruf und Rückzahlung der Förderung.
- Absatz 3,Die Höhe der Förderung ist grundsätzlich mittels eines Beitragssatzes von den in Österreich getätigten produktionsbezogenen Aufwendungen (förderbaren Kosten) oder pauschaliert festzulegen und in den Förderungsrichtlinien unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins, Absatz 2,) im Detail zu regeln.