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BGBl. I Nr. 23/2022

kundgemacht 17.03.2022 RIS↗Parlament↗
Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19
Bundesgesetz zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19
Kundmachung BGBl. I Nr. 23/2022× zu Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19 neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 18.03.2022 · idF BGBl. I Nr. 23/2022 § 3↗RIS↗

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
  3. Absatz 3,Dieses Gesetz mit Ausnahme des Paragraph 2, Absatz eins, tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Anmerkung eins, )
  4. Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 6, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Finanzen betraut.

(____________________

Anmerkung eins, : Bei diesem Bundesgesetz wurde kein Paragraph 2, beschlossen und kundgemacht.)