BGBl. I Nr. 26/2022
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertZ 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), Schlussteil (neu), Z 2, Z 3
Mitteleinsatz
§ 5.
Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können
1. Förderungen durch Gewährung von Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen sowie für laufende Altlastensanierungs- oder -sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3 auch durch Gewährung in Form von sonstigen Zuschüssen getätigt oder
a) Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen und
b) sonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß § 24 Abs. 1 Z 8, für laufende Altlastensanierungs- oder sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3 und für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfonds
gewährt,
2. Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten Haftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß § 35ff angekauft werden oder 6 Abs. 4 eingegangen sowie
3. Haftungen für Energie-Contracting-Projekte Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 6 Abs. 5 eingegangen §§ 35 bis 47 angekauft werden.
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