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BGBl. I Nr. 36/2022

kundgemacht 08.04.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 2018, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Pensionskassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 und des Konsumentenschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Zahlungsdienstegesetz 2018 und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) 316 § 0↗RIS↗
§ 296bneu
in Kraft ab 09.04.2022 · idF BGBl. I Nr. 36/2022 § 296b↗RIS↗

Plattformen für die Zusammenarbeit

Paragraph 296 b,

  1. Absatz eins,Die FMA kann die EIOPA im Falle begründeter Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten ersuchen, eine Plattform für die Zusammenarbeit einzurichten und zu koordinieren, um den Informationsaustausch zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit ausübt oder auszuüben beabsichtigt und
    1. Ziffer eins
      solche Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sind,
    2. Ziffer 2
      die FMA als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Versicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens eine Unterrichtung gemäß Paragraph 296 a, Absatz eins, über eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken vorgenommen hat,
    3. Ziffer 3
      die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eines EWR-Versicherungsunternehmens oder EWR-Rückversicherungsunternehmens eine Unterrichtung gemäß Artikel 152 a, Absatz 2, der Richtlinie 2009/138/EG über eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken vorgenommen hat, oder
    4. Ziffer 4
      die EIOPA gemäß Paragraph 296 a, Absatz 4, oder Artikel 152 a, Absatz 2, der Richtlinie 2009/138/EG mit der Angelegenheit befasst wurde.
  2. Absatz 2,Davon unberührt bleibt das Recht der FMA, im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine Plattform für die Zusammenarbeit einzurichten.
  3. Absatz 3,Die Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit nach Absatz eins und 2 lässt das Aufsichtsmandat der FMA als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats oder als Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats unberührt.
  4. Absatz 4,Die FMA hat an einer gemäß Artikel 152 b, der Richtlinie 2009/138/EG eingerichteten Plattform für die Zusammenarbeit teilzunehmen. Unbeschadet des Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, hat die FMA auf Ersuchen der EIOPA alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Plattform für die Zusammenarbeit zu ermöglichen.