Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 58/2022

kundgemacht 14.04.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG) 4 § 0↗RIS↗
§ 26geändertAbs 1 Z 5
in Kraft 19.12.1987 – 31.05.2022 · idF BGBl. Nr. 599/1987 · danach: BGBl. I Nr. 58/2022 § 26↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 58/2022 § 26↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Abschnitt 4
Verzeichnis der Jugendlichen
§ 26.
(1) In jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis hat zu enthalten:
(BGBl. Nr. 45/1952, Art. I Z 2)
1. Familiennamen und Vornamen sowie Wohnort der Jugendlichen,
2. Tag und Jahr der Geburt,
3. Tag des Eintrittes in den Betrieb,
4. Art der Beschäftigung,
5. Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung (§ 26 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969), (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 17 lit. a)
6. die Zeit, während der den Jugendlichen Urlaub gewährt wurde, (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 17 lit. b)
… 3 unveränderte Absätze
7. Namen und Wohnort der gesetzlichen Vertreter der Jugendlichen. (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 17 lit. b)
(2) Das Verzeichnis ist jeweils richtigzustellen. Bei Neuanlage des Verzeichnisses sind die vorher geführten Verzeichnisse bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(3) Den Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren. (Art. VI Abs. 10 der Kundmachung)